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AHaftVollzG NRW

§ 43 Übermittlung an öffentliche Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/43#abs-1 (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Unterbringungseinrichtung an öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Unterbringungseinrichtung nach § 1 Absatz 2 oder die in § 42 Absatz 2 genannten anderen Zwecke oder für die Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stellen erforderlich ist. Bei personenbezogenen Daten besonderer Kategorien findet § 54 Anwendung. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, ist darüber hinaus nur unter den Vorrausetzungen, die gemäß § 41 für deren Erhebung gelten, zulässig. Die Unterbringungseinrichtung ist befugt, die Polizeibehörden und alle Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften über eine Inhaftierung und über eine Entlassung zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/43#abs-2 (2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für

1. die Überprüfung von Angaben von Untergebrachten gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,

2. durch oder aufgrund Gesetz angeordnete Statistiken oder

3. Maßnahmen der Ausländerbehörden zu deren Aufgabenerfüllung

oder im Fall besonders schützenswerter personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen von § 54 erforderlich ist.

§ 42 § 44